Hilfe im Ausland – konsularischer Schutz
Die schweizerischen Vertretungen im Ausland können Schweizer Staatsangehörigen in einer Notlage beistehen. Sie müssen die Gesetzgebung des Aufenthalts- oder Gaststaates und das internationale Recht respektieren.
Hinweise der Schweizer Botschaft
Der konsularische Schutz beginnt erst dann, wenn der oder die Betroffene alle Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat und keine Unterstützung von dritter Seite erwarten kann. Hilfeleistungen beanspruchen je nach Fall einige Zeit und sind unter Umständen nur begrenzt möglich. In Krisengebieten gewähren lokale Konfliktparteien den offiziellen Vertretern der Schweiz oft keinen Zugang und lehnen jede Einflussnahme ab.
Die Möglichkeiten einer Auslandsvertretung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind begrenzt.
Sie kann:
- bei Passverlust ein neues Reisedokument ausstellen
- eine rückzahlbare finanzielle Überbrückungshilfe gewähren, sofern keine anderen Möglichkeiten bestehen
- unverbindlich Adressen von Ärzten, Spitälern und Anwälten nennen
- wenn nötig Spitalbesuche machen
- dringende Nachrichten an Sie oder Ihre Angehörigen weiterleiten
- bei einer Verhaftung intervenieren, falls die Haftbedingungen (Zelle, Verpflegung, ärztliche Betreuung) unzureichend sind
- nach einer Verhaftung die Angehörigen informieren, einen Rechtsanwalt unverbindlich und auf Kosten des Inhaftierten vermitteln und den Häftling im Gefängnis besuchen
- Nachforschungen nach Vermissten in die Wege leiten
- bei einem Todesfall die Angehörigen informieren
- Rücktransporte von Kranken, Verletzten oder Verstorbenen koordinieren oder organisieren
- bei der Geldbeschaffung behilflich sein
Sie kann nicht:
- Führerscheinersatzpapiere ausstellen
- offene Hotelschulden, Bussgelder, Krankenhauskosten bezahlen
- bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren
- Mittel für Kautionen und Anwaltshonorare vorschiessen
- einen Konsularbeamten an den Flughafen entsenden, um einen Pass auszustellen
- einen Konsularbeamten an den Flughafen entsenden, um bei fehlendem Visum bei den Immigrationsbehörden eine Einreisebewilligung zu erwirken
- als Bank oder Postamt tätig werden; in einem Deliktsfall ermitteln
- in laufende Gerichtsverfahren eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen
- einen Inhaftierten aus dem Gefängnis holen
- anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder jemanden vor Gerichten vertreten
- als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden
- die Kosten einer Such- oder Rettungsaktion übernehmen, welche lokale Behörden in Rechnung stellen
- Überführungskosten bei Todesfällen übernehmen
Hilfeleistungen sind in der Regel kostenpflichtig. Botschaften und Konsulate müssen für Dienstleistungen grundsätzlich Gebühren erheben und die entstandenen Auslagen in Rechnung stellen. Wenn Sie infolge Missachtung der Reisehinweise des EDA in eine Notlage geraten, können Kosten anfallen, die von der Reiseversicherung nicht übernommen werden.
Hinweis für Doppelbürger/innen: Ungeachtet von Doppelbürgerrechten behandelt jedes Land seine Bürger grundsätzlich als eigene Staatsangehörige. Staaten können Interventionen der schweizerischen Auslandsvertretungen für Doppelbürger ablehnen. Schweizer Bürger und Bürgerinnen, die sich in ihrem zweiten Heimatstaat aufhalten, können deshalb nur beschränkt auf die Hilfe der schweizerischen Botschaften und Konsulate zählen.
Verfasser: Schweizer Botschaft, Letzte Änderung: 20.06.2007